DSFinVBV: Die neue Schnittstelle für deine Buchführungsdaten

DSFinVBV – digitale Schnittstelle für Buchführungsdaten nach § 147b AO

Das Bundesfinanzministerium arbeitet an einer Verordnung, die festlegt, in welchem Format du deine Buchführungsdaten künftig an die Betriebsprüfung übergeben musst: die Buchführungsdatenschnittstellenverordnung, kurz DSFinVBV. Klingt nach reiner Technik, hat aber eine scharfe Rechtsfolge im Gepäck. Denn nach § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO kann ein fehlerhafter Datenexport die Beweiskraft deiner gesamten Buchführung kippen. Hier bekommst du den aktuellen Stand, die Kritik der Berufsverbände und eine ehrliche Einordnung, was du heute tun solltest und was nicht.

Was ist die DSFinVBV überhaupt?

Die Buchführungsdatenschnittstellenverordnung soll einen einheitlichen technischen Standard festlegen, nach dem Unternehmen ihre Buchführungsdaten im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung an die Finanzverwaltung übermitteln. Rechtsgrundlage ist § 147b der Abgabenordnung (AO). Diese Verordnungsermächtigung ist nicht neu: Sie wurde durch das DAC-7-Umsetzungsgesetz vom 20. Dezember 2022 in die AO eingefügt und wartet seitdem darauf, mit Leben gefüllt zu werden.

Das Problem, das die Verordnung lösen soll, ist real. Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer bekommen Buchführungsdaten heute in sehr unterschiedlichen Formaten: mal als GDPdU-Export, mal als proprietäres Format des jeweiligen Softwareanbieters, mal als CSV-Wüste. Der Konvertierungsaufwand auf Seiten der Finanzverwaltung ist hoch, Medienbrüche sind die Regel. Ein standardisierter Export würde Prüfungen tatsächlich beschleunigen, und zwar für beide Seiten.

Genau deshalb begrüßen die Berufsverbände das Vorhaben im Grundsatz. Die Kritik richtet sich nicht gegen einen einheitlichen Standard als solchen, sondern gegen die konkrete Ausgestaltung des Entwurfs.

Der Zeitplan: ein Verfahren mit langem Anlauf

Der Weg zur DSFinVBV zieht sich seit Jahren:

  • 1. Dezember 2023: Das BMF legt den ersten Diskussionsentwurf vor.
  • 2024/2025: Ein zweiter Entwurf folgt, die Abstimmung läuft überwiegend mit IT-Fachleuten und Softwarehäusern.
  • Frühjahr 2026: Das BMF versendet eine überarbeitete Fassung an die Verbände.
  • 11. Juni 2026: Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) gibt ihre Stellungnahme ab.
  • 12. Juni 2026: Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) legt mit der Stellungnahme S 05/26 nach. Damit endet die Anhörungsfrist.

Kritisch sehen die Verbände vor allem, wer in den Arbeitsgruppen sitzen durfte. Das BMF hat zunächst überwiegend mit Softwareherstellern gesprochen. Die Unternehmen, Kanzleien und Verbände, die den Standard später anwenden müssen, wurden aus Sicht des DStV nicht ausreichend eingebunden. Da rechtliche Anforderungen und technischer Datenstandard hier eng ineinandergreifen, hält der DStV eine gemeinsame Beteiligung aller Gruppen für zwingend.

Wen würde die Verordnung treffen?

Das ist einer der größten Streitpunkte. Nach einer weiten Lesart des Entwurfs könnten neben klassisch buchführungspflichtigen Unternehmen auch Freiberuflerinnen und Freiberufler, Land- und Forstwirte sowie Vereine und Körperschaften mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb erfasst sein. Und es bliebe nicht bei der Finanzbuchhaltung: Auch Vorsysteme wären betroffen, also elektronische Kassen, Warenwirtschaftssysteme und Dokumentenmanagementsysteme.

Der DStV hält das für zu weit gegriffen. Wer seinen Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, führt keine Bücher im eigentlichen Sinne. Der Verband fordert daher, diese Fälle ausdrücklich auszunehmen oder zumindest einen deutlich reduzierten Datensatz vorzusehen.

Für dich heißt das: Ob du überhaupt betroffen wärst, ist noch offen. Wenn du eine EÜR machst, stehen die Chancen gut, dass du außen vor bleibst oder nur einen Minimalumfang liefern müsstest. Wenn du bilanzierst und mit Kasse, Warenwirtschaft oder DMS arbeitest, solltest du das Thema im Blick behalten.

Der eigentliche Sprengstoff: § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO

Im Zentrum der Kritik steht nicht die Verordnung selbst, sondern eine Regelung, die bereits geltendes Recht ist. § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO bestimmt: Werden Buchführungsdaten nicht nach den Vorgaben der einheitlichen digitalen Schnittstelle zur Verfügung gestellt, entfällt insoweit die Beweiskraft der Buchführung. Und wenn die Beweiskraft entfällt, darf das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 2 AO schätzen.

Vereinfacht gesagt: Ein technischer Fehler beim Datenexport könnte eine Schätzung auslösen, obwohl deine Buchführung inhaltlich vollständig und richtig ist. Nicht weil du falsch gebucht hast, sondern weil eine Schnittstelle ein Feld nicht sauber befüllt hat.

Der DStV hält diese Rechtsfolge für unverhältnismäßig, und die Begründung überzeugt: Die sachliche Richtigkeit einer Buchführung folgt aus den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und den gesetzlichen Ordnungsvorschriften. Sie hängt nicht daran, ob ein komplexer Datenexport technisch fehlerfrei durchläuft. Der Verband verweist auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der an die Verwerfung einer formell ordnungsgemäßen Buchführung hohe Anforderungen zu stellen sind. Erforderlich seien Anhaltspunkte für eine materielle Unrichtigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (BFH-Urteil vom 9. August 1991, III R 129/85, BStBl. II 1992, S. 55). Technische Schnittstellenmängel erfüllen diesen Maßstab nicht.

Zu beachten ist allerdings: § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO ist die jüngere und speziellere Norm. Ob und wie die ältere BFH-Rechtsprechung darauf durchschlägt, ist bislang nicht abschließend geklärt.

Die BStBK geht noch weiter und äußert verfassungsrechtliche Bedenken. Ihr Argument: Die einschneidende Rechtsfolge sei zwar in der Abgabenordnung angelegt, ihre entscheidenden Voraussetzungen würden aber faktisch in eine Rechtsverordnung ausgelagert. Das begegne Zweifeln mit Blick auf Normenklarheit und Normenhierarchie. Zudem könnte die Nichteinhaltung nicht bloß eine Schätzungsbefugnis eröffnen, sondern praktisch zu einer Schätzungspflicht führen. Beide Verbände fordern übereinstimmend die Streichung von § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO. Das kann allerdings nur der Gesetzgeber, denn die Norm steht im Gesetz und nicht in der Verordnung.

Schafft die Verordnung neue Aufzeichnungspflichten?

Der zweite große Kritikpunkt betrifft den Umfang der Daten. Der Entwurf listet zahlreiche Datenfelder auf, die zum sogenannten Mindestumfang gehören sollen. Viele davon werden in der Praxis heute nicht standardmäßig geführt.

Hier sieht der DStV einen Widerspruch im Verordnungstext: Einerseits sollen Bücher und Aufzeichnungen die genannten Daten „umfassen" und als „Mindestumfang" bereitgestellt werden. Andererseits soll die Exportpflicht nur so weit reichen, wie eine gesetzliche Aufzeichnungspflicht besteht. Aus dieser Unklarheit könnte der Eindruck entstehen, Unternehmen müssten künftig sämtliche genannten Felder vorhalten.

Konkret in der Kritik stehen unter anderem:

  • Belegnummern (extern und intern): Kleine Unternehmen ohne Offene-Posten-Buchhaltung erfassen externe Belegnummern nicht standardmäßig im Buchungssatz.
  • Buchungstexte: Ein Buchungstext muss den Geschäftsvorfall nicht stets eigenständig beschreiben. Die Nachvollziehbarkeit ergibt sich oft schon aus Konto, Gegenkonto, Beleg und Betrag.
  • Fremdwährungsangaben: Ein verpflichtender ISO-Code wirkt formalistisch, wenn die Währung ohnehin eindeutig hinterlegt ist.
  • Kostenzuordnungen (Kostenstellen, Kostenträger, Projekte): Diese Daten dienen primär der internen Unternehmenssteuerung und gehören nicht zwingend zur steuerlich relevanten Buchführung.
  • Stammdaten wie Wirtschafts-Identifikationsnummer, ausländische Steuernummer oder Länder-Code: Diese Angaben liegen vielen Unternehmen nicht systematisch vor.

Das gemeinsame Muster: Zusätzliche Pflichtfelder lösen Erfassungs- und Pflegeaufwand aus, ohne dass in jedem Fall ein erkennbarer Nutzen für die Prüfung entsteht. Belastet wären vor allem kleine und mittlere Unternehmen. Der Grundsatz der Verbände ist eindeutig: Die Verordnung darf nur den Export bereits vorhandener und gesetzlich erforderlicher Daten regeln. Neue materielle Aufzeichnungspflichten durch die Hintertür wären von der Ermächtigung in § 147b AO nicht gedeckt.

Wann könnte die DSFinVBV gelten?

Nach dem Entwurf soll die Verordnung am 31. Dezember des dritten auf die Verkündung folgenden Jahres in Kraft treten. Bei einer Verkündung im Jahr 2026 wäre das der 31. Dezember 2029. Auf den ersten Blick eine großzügige Frist.

Die Verbände sehen trotzdem ein Problem: Die Umsetzung setzt voraus, dass der technische Datenstandard einschließlich Beschreibung, Struktur und Taxonomie final vorliegt. Softwarehäuser können erst danach verlässlich implementieren, Unternehmen und Kanzleien erst danach sicher planen. Beginnt die Frist schon mit Verkündung der Verordnung, obwohl der technische Standard noch fehlt, schrumpft die reale Umsetzungszeit erheblich. Der DStV fordert deshalb, den Fristbeginn an die Veröffentlichung des finalen Standards zu koppeln und vorab eine Testphase mit echten Daten vorzusehen.

Die BStBK weist auf ein praktisches Folgeproblem hin: Tritt die Verordnung etwa zum 31. Dezember 2029 in Kraft, könnte eine Außenprüfung über die Jahre 2028 bis 2030 die neuen Anforderungen für 2030 auslösen. Um für 2030 konforme Daten zu liefern, müssten Unternehmen unter Umständen auch die bereits abgeschlossenen Jahre 2028 und 2029 nachträglich umformatieren. Beide Verbände fordern deshalb eine klare Übergangsregelung sowie eine Härtefallregelung für Altsysteme, für die es keinen Hersteller-Support mehr gibt.

Was du jetzt tun solltest, und was nicht

Klare Ansage: Die DSFinVBV ist noch ein Entwurf. Sie ist nicht in Kraft, und ihr Inhalt kann sich im weiteren Verfahren ändern. Akuten Handlungsbedarf gibt es nicht. Wer dir jetzt eine neue Software mit dem Argument „DSFinVBV-Pflicht" verkaufen will, argumentiert unsauber.

Sinnvoll ist trotzdem dreierlei:

  1. Bei Software-Entscheidungen mitdenken. Steht ohnehin ein Systemwechsel an, frag den Anbieter, wie er zum § 147b-AO-Standard steht. Das kostet nichts und spart später Migrationsaufwand.
  2. Verfahrensdokumentation pflegen. Wenn du sie ohnehin überarbeitest, dokumentiere Datenflüsse, Vorsysteme und Schnittstellen sauber. Das brauchst du schon heute nach den GoBD, und es ist die beste Vorbereitung auf jeden künftigen Standard.
  3. Stammdaten sauber halten. Wirtschafts-Identifikationsnummer, Länderkennzeichen, vollständige Kreditoren- und Debitorenstammdaten: Wer das ohnehin gepflegt hat, hat später weniger Nacharbeit, unabhängig davon, wie die Verordnung am Ende aussieht.

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Häufige Fragen

Ist die DSFinVBV bereits in Kraft?

Nein. Es handelt sich um einen Entwurf. Die Verbände konnten bis zum 12. Juni 2026 Stellung nehmen. Ob und in welcher Form die Buchführungsdatenschnittstellenverordnung in Kraft tritt, ist offen.

Wen würde die DSFinVBV betreffen?

Nach weiter Lesart einen breiten Kreis von Steuerpflichtigen mit Buchführung, möglicherweise einschließlich Freiberuflern, Land- und Forstwirten sowie Vorsystemen wie Kassen und Warenwirtschaft. Genau diese Reichweite ist streitig. Der DStV fordert, Fälle der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG auszunehmen oder nur mit reduziertem Datensatz zu erfassen.

Was ist der Hauptkritikpunkt der Berufsverbände?

Zwei Punkte. Erstens die Sorge, dass die Verordnung über die Hintertür neue Aufzeichnungspflichten schafft, indem sie zahlreiche Datenfelder zum Pflichtumfang erklärt. Zweitens die Rechtsfolge des § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO, nach der ein technischer Exportfehler die Beweiskraft der Buchführung erschüttern und eine Schätzung nach § 162 Abs. 2 AO auslösen kann.

Muss ich jetzt schon meine Software umstellen?

Nein. Solange die Verordnung nicht in Kraft ist, besteht kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Sinnvoll ist es aber, das Thema bei anstehenden Software-Entscheidungen und bei der Pflege der Verfahrensdokumentation zu berücksichtigen.

Wann könnte die Verordnung frühestens gelten?

Der Entwurf sieht ein Inkrafttreten am 31. Dezember des dritten auf die Verkündung folgenden Jahres vor. Bei einer Verkündung im Jahr 2026 wäre das der 31. Dezember 2029. Die Verbände fordern, den Fristbeginn stattdessen an die Veröffentlichung des finalen technischen Standards zu koppeln.

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