Aktivrente 2026: Was Arbeitgeber jetzt umsetzen müssen

Aktivrente 2026, 2.000 Euro Arbeitslohn monatlich steuerfrei nach § 3 Nr. 21 EStG

Seit dem 1. Januar 2026 bleiben bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat steuerfrei, wenn jemand nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeitet. Die Aktivrente nach § 3 Nr. 21 EStG ist damit eines der stärksten Argumente, erfahrene Kräfte im Betrieb zu halten. Beantragen muss sie niemand, umsetzen musst du sie als Arbeitgeber trotzdem: im Lohnsteuerabzug, in der Lohnsteuerbescheinigung und mit dem richtigen Blick auf die Sozialversicherung. Hier steht, was gilt und wo es in der Abrechnung hakt.

Was die Aktivrente ist

Die Aktivrente ist ein neuer Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 21 EStG. Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat und sozialversicherungspflichtig weiterarbeitet, dessen Arbeitslohn bleibt bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei, also bis zu 24.000 Euro im Kalenderjahr. Der übersteigende Teil wird ganz normal versteuert.

Die Aktivrente ist unabhängig davon, ob tatsächlich eine Altersrente bezogen wird. Entscheidend ist allein das Erreichen der Regelaltersgrenze, nicht der Rentenbeginn. Wer vorzeitig in Rente gegangen ist, etwa über die „Rente mit 63", profitiert erst ab dem Folgemonat, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird.

Wer begünstigt ist, und wer nicht

Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen:

  • Die gesetzliche Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 SGB VI ist erreicht.
  • Es liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vor.
  • Der Arbeitgeber hat für diesen Arbeitslohn Rentenversicherungsbeiträge oder Beitragszuschüsse zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu entrichten.

Damit fallen einige Konstellationen heraus, die in der Praxis oft gefragt werden:

  • Selbstständige Tätigkeit: nicht begünstigt. Wer als Freiberufler:in oder Gewerbetreibende:r weiterarbeitet, hat von der Aktivrente nichts.
  • Minijobs: nicht begünstigt, weil dort pauschale Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Das gilt unabhängig davon, ob die Lohnsteuer mit 2 oder 20 Prozent pauschaliert wird oder nach den ELStAM abgerechnet wird.
  • Beamtenverhältnis und Abgeordnetenbezüge: nicht begünstigt. Ein Ruhestandsbeamter, der zusätzlich sozialversicherungspflichtig angestellt ist, kann die Aktivrente für dieses Arbeitsverhältnis dagegen nutzen.
  • Midijobs im Übergangsbereich (2026: 603,01 bis 2.000 Euro): begünstigt. Die Steuerfreiheit gilt für das volle Arbeitsentgelt, nicht nur für das rentenrechtlich reduzierte beitragspflichtige Entgelt.
  • Geschäftsführende Gesellschafter: nur, wenn für sie tatsächlich Rentenversicherungsbeiträge abzuführen sind.
Wichtig für Selbstständige: Die Aktivrente richtet sich rein nach steuerlichen Kriterien. Wer sozialversicherungsrechtlich als abhängig beschäftigt gilt, steuerlich aber keine Einkünfte nach § 19 EStG erzielt, bekommt den Freibetrag nicht. Freiwillige Zahlungen an die Deutsche Rentenversicherung helfen ebenfalls nicht weiter.

Was das für deine Lohnabrechnung heißt

Du bist als Arbeitgeber verpflichtet, den Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen, sobald die Voraussetzungen vorliegen. Ein Antrag der Beschäftigten ist nicht nötig. Konkret minderst du den steuerpflichtigen Arbeitslohn monatlich um bis zu 2.000 Euro und berechnest die Lohnsteuer nur auf den Rest.

Vier Punkte, die in der Abrechnung regelmäßig Ärger machen:

  • Monatsbezogen, ohne Übertrag: Nicht ausgeschöpfte Beträge verfallen. Wer 1.500 Euro im Monat verdient, kann die restlichen 500 Euro nicht in einen anderen Monat mitnehmen, auch nicht bei Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Bonus.
  • Nur ein Dienstverhältnis: Die Aktivrente wird zwingend im ersten Dienstverhältnis berücksichtigt (Steuerklassen I bis V). In Steuerklasse VI nur dann, wenn dir der Arbeitnehmer bestätigt hat, dass der Freibetrag nicht bereits anderswo läuft. Diese Bestätigung kann formlos per E-Mail erfolgen und gehört ins Lohnkonto.
  • Anteilig bei Wechsel: Endet oder beginnt das Arbeitsverhältnis mitten im Monat, wird der Freibetrag nach Kalendertagen aufgeteilt, gerechnet wird mit 30 Tagen. Bestätigt dir eine neu eingestellte Person schriftlich, in diesem Monat noch keine Aktivrente bezogen zu haben, darfst du den vollen Freibetrag ansetzen.
  • Abfindungen: in der Regel nicht steuerfrei, da sie nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung sind. Nachzahlungen dagegen schon, soweit sie auf begünstigte Zeiträume entfallen.

Rechenbeispiel Sonderzahlung

Eine Mitarbeiterin hat im April die Regelaltersgrenze erreicht und arbeitet ab Mai für 1.500 Euro im Monat weiter. Im Dezember zahlst du zusätzlich 800 Euro Sonderzahlung.

  • Laufender Lohn 1.500 Euro: steuerfrei
  • Von der Sonderzahlung sind nur 500 Euro steuerfrei, denn 1.500 + 500 = 2.000 Euro
  • Die restlichen 300 Euro sind steuerpflichtiger Arbeitslohn

Die ungenutzten 500 Euro aus Mai bis November helfen im Dezember nicht. Wer Sonderzahlungen flexibel gestalten kann, verteilt sie deshalb besser über mehrere Monate.

Lohnsteuerbescheinigung 2026: exakte Schreibweise

Die Summe der steuerfreien Aktivrentenbeträge musst du in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausweisen. Für 2026 gibt es dafür noch kein eigenes Datenfeld. Stattdessen trägst du den Betrag in einer frei belegbaren Zeile ein, mit der Zeilenbeschreibung:

SteuerfreibetragAktivrente

Ohne Leerzeichen, genau so geschrieben. Die exakte Schreibweise ist zwingende Voraussetzung dafür, dass die Finanzverwaltung die Angabe maschinell verwerten kann. Ab den Folgejahren ist ein reguläres Datenfeld vorgesehen.

Sozialversicherung bleibt unverändert

Die Aktivrente ist eine reine Steuerbefreiung. An der Sozialversicherungspflicht ändert sie nichts, Beiträge fallen weiter nach den allgemeinen Regeln an und werden in der Lohnsteuerbescheinigung normal bescheinigt. Nur bei der Lohnsteuerberechnung bleiben die auf die Aktivrente entfallenden Sozialversicherungsbeiträge außer Ansatz, sie fließen also nicht in die Vorsorgepauschale ein.

ThemaRegelung
Höchstbetrag2.000 Euro pro Monat, maximal 24.000 Euro im Jahr
Rechtsgrundlage§ 3 Nr. 21 EStG, seit 01.01.2026
BeginnFolgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze
Sozialversicherungunverändert beitragspflichtig
Antragnicht erforderlich, Arbeitgeber setzt um
Steuererklärungnur nötig, wenn der Freibetrag nicht oder nur teilweise berücksichtigt wurde

Was deine Beschäftigten wissen sollten

Steuerfreier Arbeitslohn hat eine Kehrseite: Aufwendungen, die damit zusammenhängen, sind nicht abziehbar. Werbungskosten im Zusammenhang mit der Aktivrente fallen unter das Abzugsverbot des § 3c EStG, Vorsorgeaufwendungen mit unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang unter § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Bei gemischtem Bezug wird im Verhältnis der Einnahmen aufgeteilt.

Gute Nachricht: Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro bleibt in voller Höhe beim steuerpflichtigen Arbeitslohn erhalten. Und andere Steuerbefreiungen, etwa der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG, sind vorrangig anzuwenden, ohne die 2.000 Euro zu schmälern.

Lohnabrechnung abgeben, Fehler vermeiden

Die Aktivrente ist steuerlich attraktiv und in der Abrechnung kleinteilig: Monatsgrenze, Kalendertage, Bestätigungen fürs Lohnkonto, eine exakt geschriebene Zeile in der Lohnsteuerbescheinigung. Genau solche Details nehmen wir dir bei Buchführungsheld ab. Wir kümmern uns um deine laufende Buchhaltung zum Festpreis, digital und mit echten Ansprechpartner:innen. Wenn du prüfen willst, was das für deinen Betrieb bedeutet, buch dir eine kostenlose Vorbesprechung.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Aktivrente 2026?

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn pro Monat bleiben steuerfrei, also maximal 24.000 Euro im Kalenderjahr. Rechtsgrundlage ist § 3 Nr. 21 EStG, die Regelung gilt seit dem 1. Januar 2026.

Gilt die Aktivrente auch für Minijobs?

Nein. Minijobs sind nicht begünstigt, weil dort pauschale Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Das gilt unabhängig von der Art der Lohnsteuererhebung. Midijobs im Übergangsbereich sind dagegen begünstigt.

Können Selbstständige die Aktivrente nutzen?

Nicht für ihre selbstständige Tätigkeit. Begünstigt sind ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Wer früher selbstständig war und nach der Regelaltersgrenze eine sozialversicherungspflichtige Anstellung aufnimmt, kann die Aktivrente für diese Beschäftigung dagegen in Anspruch nehmen.

Muss die Aktivrente in der Steuererklärung angegeben werden?

Grundsätzlich nicht. Der Arbeitgeber meldet die steuerfreien Beträge mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. Eine Angabe ist nur nötig, wenn der Freibetrag gar nicht oder nur teilweise berücksichtigt wurde.

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