Sachbezugswerte 2027: Essenszuschuss steigt auf 7,80 Euro
Kantinenessen, Essensmarken, die digitale Mittagskarte oder die Dienstwohnung für den Saisonkoch: Überall dort, wo du deinem Team Mahlzeiten oder Unterkunft stellst, entscheiden die amtlichen Sachbezugswerte über Lohnsteuer und Sozialversicherung. Für 2027 liegt der Entwurf der Siebzehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (Bundesrat Drucksache 503/26) vor. Das Mittagessen steigt auf 4,70 Euro, der steuerlich begünstigte Essenszuschuss damit auf bis zu 7,80 Euro je Arbeitstag. Hier bekommst du alle neuen Werte, die Rechenlogik dahinter und eine Checkliste für die Lohnabrechnung im Januar.
Was Sachbezugswerte sind und woher sie kommen
Gibst du deinen Beschäftigten neben dem Gehalt Sachleistungen, gehört deren Wert grundsätzlich zum Arbeitslohn. Für Verpflegung und Unterkunft musst du diesen Wert nicht selbst ermitteln: Er ist in § 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgeschrieben. Über § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG gelten dieselben Werte auch für die Lohnsteuer. Das ist praktisch, denn Steuer und Sozialversicherung laufen dadurch im Gleichschritt.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales passt die Werte jedes Jahr nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV an die Verbraucherpreise an, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates. Maßgeblich für 2027 ist die Entwicklung von Juli 2025 bis Juni 2026. Laut Verordnungsbegründung sind die Preise für Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen in diesem Zeitraum um 3,1 Prozent gestiegen, die Preise für Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe um 1,3 Prozent.
Wichtig zum Stand: Die Bundesregierung hat die Verordnung am 1. September 2026 an den Bundesrat übersandt. Die Beratung steht auf der Tagesordnung der Plenarsitzung am 16. Oktober 2026. Erst mit der Zustimmung sind die Werte endgültig. Abweichungen sind in den Vorjahren praktisch nie vorgekommen, trotzdem solltest du die Zahlen bis dahin als voraussichtlich behandeln. In Kraft treten soll die Verordnung am 1. Januar 2027.
Die Sachbezugswerte 2027 für Verpflegung
Der Monatswert für die volle Verpflegung steigt von 345 auf 355 Euro. Er setzt sich aus den Einzelwerten für die drei Mahlzeiten zusammen:
- Frühstück: 73 Euro im Monat (2026: 71 Euro), das sind 2,43 Euro je Kalendertag (2026: 2,37 Euro).
- Mittagessen: 141 Euro im Monat (2026: 137 Euro), also 4,70 Euro je Kalendertag (2026: 4,57 Euro).
- Abendessen: ebenfalls 141 Euro im Monat beziehungsweise 4,70 Euro je Kalendertag.
- Volle Verpflegung: 355 Euro im Monat, 11,83 Euro je Kalendertag.
Die Tageswerte ergeben sich, indem der Monatswert durch 30 geteilt wird (§ 2 Abs. 6 SvEV). Sie sind immer dann anzusetzen, wenn die Verpflegung nicht für einen vollen Monat gewährt wird, und vor allem bei einzelnen arbeitstäglichen Mahlzeiten.
So wird der geldwerte Vorteil berechnet
Stellst du eine Mahlzeit unentgeltlich, ist der volle Sachbezugswert als Arbeitslohn zu erfassen. Zahlt der Mitarbeiter etwas dazu, wird nur die Differenz zum Sachbezugswert lohnsteuer- und beitragspflichtig. Zahlt er mindestens 4,70 Euro für das Mittagessen, entsteht 2027 überhaupt kein geldwerter Vorteil mehr, egal was das Essen dich tatsächlich kostet.
Ein Beispiel: Deine Kantine gibt das Mittagessen für 3,00 Euro aus. Der geldwerte Vorteil beträgt je Mahlzeit 1,70 Euro (4,70 Euro minus 3,00 Euro). Bei 20 Arbeitstagen sind das 34 Euro im Monat, die du entweder individuell über die Lohnabrechnung versteuerst oder pauschal mit 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Pauschal versteuerte Bezüge sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV zugleich beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Der Essenszuschuss 2027: bis zu 7,80 Euro je Arbeitstag
Die meisten kleinen Betriebe haben keine eigene Kantine. Für sie ist der Essenszuschuss über Restaurantschecks, digitale Essensmarken oder App-Lösungen der eigentlich interessante Teil. Hier greift die Verwaltungsregelung in R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR: Ein arbeitstäglicher Zuschuss wird mit dem Sachbezugswert bewertet, wenn er den amtlichen Wert der Mahlzeit um nicht mehr als 3,10 Euro übersteigt.
Die Rechnung für 2027 lautet deshalb:
- 4,70 Euro Sachbezugswert für das Mittagessen,
- plus 3,10 Euro zusätzlicher Arbeitgeberzuschuss,
- ergibt 7,80 Euro je Arbeitstag (2026: 7,67 Euro).
Gibst du eine Essensmarke über 7,80 Euro aus und zahlt der Mitarbeiter nichts dazu, versteuerst du nur 4,70 Euro als geldwerten Vorteil, die restlichen 3,10 Euro bleiben außen vor. Die 4,70 Euro kannst du mit 25 Prozent pauschal versteuern, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls pauschaler Kirchensteuer. Dann kommt der Zuschuss beim Mitarbeiter vollständig netto an und ist beitragsfrei. Bei 20 Arbeitstagen sind das 156 Euro im Monat, für dich mit einer Pauschalsteuer von rund 23,50 Euro zuzüglich Annexsteuern.
Diese Voraussetzungen musst du einhalten
Der Essenszuschuss ist kein Selbstläufer. Die Finanzverwaltung knüpft ihn an Bedingungen, die bei Lohnsteuer-Außenprüfungen regelmäßig kontrolliert werden:
- Tatsächliche Mahlzeit: Der Zuschuss muss für eine Mahlzeit verwendet werden. Lebensmittel zum späteren Verzehr, etwa der Wocheneinkauf im Supermarkt, sind nicht begünstigt.
- Nur eine Mahlzeit je Arbeitstag: Pro Arbeitstag darf höchstens ein Zuschuss in Anspruch genommen werden. An Urlaubs- und Krankheitstagen gibt es keinen Anspruch.
- Kein Zuschuss bei Auswärtstätigkeit: Für Tage, an denen der Mitarbeiter wegen einer beruflichen Auswärtstätigkeit eine Verpflegungspauschale erhält, ist der Essenszuschuss ausgeschlossen. Ausnahme ist eine längerfristige Auswärtstätigkeit nach Ablauf der Dreimonatsfrist.
- Kein Barlohnersatz: Der Zuschuss darf nicht an die Stelle von vertraglich geschuldetem Arbeitslohn treten. Wer bestehendes Gehalt in Essensmarken umwandelt, verliert die Pauschalierung.
- Nachweis: Bei digitalen Lösungen muss der Belegnachweis je Mahlzeit vorliegen. Die Verwaltung hat die Anforderungen an elektronische Essensmarken mit BMF-Schreiben vom 18. Januar 2019 konkretisiert. Seriöse Anbieter bilden das in ihrer App ab, aber prüfe es vor Vertragsabschluss.
Essenszuschuss und 50-Euro-Sachbezug sind zwei verschiedene Töpfe
Häufig verwechselt: Die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ist ein eigener Baustein. Sie gilt für Sachbezüge, die nicht mit amtlichen Sachbezugswerten bewertet werden, etwa Gutscheinkarten oder Tankgutscheine. Essenszuschuss und 50-Euro-Grenze lassen sich kombinieren, dürfen aber nicht miteinander verrechnet werden. Wie du die Freigrenze sauber nutzt, haben wir im Beitrag zu den Mitarbeiter-Gutscheinkarten erklärt.
Mahlzeiten bei Dienstreisen und Fortbildungen
Stellst du bei einer Auswärtstätigkeit eine übliche Mahlzeit bis 60 Euro, etwa beim Kundentermin oder im Seminarhotel, setzt du sie nicht mit dem Sachbezugswert als Arbeitslohn an. Stattdessen wird die Verpflegungspauschale des Mitarbeiters nach § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG gekürzt: um 20 Prozent der Tagespauschale für 24 Stunden für ein Frühstück und um jeweils 40 Prozent für Mittag- und Abendessen. Die neuen Sachbezugswerte spielen hier nur eine Rolle, wenn keine Verpflegungspauschale zusteht, zum Beispiel weil die Abwesenheit unter acht Stunden lag. Die Details zu Pauschalen und Kürzungen findest du in unserem Beitrag zu Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand.
Die Sachbezugswerte 2027 für Unterkunft und Wohnung
Für Betriebe in Gastronomie, Hotellerie, Pflege, Landwirtschaft oder auf dem Bau sind die Werte für Unterkunft oft der größere Posten. Die SvEV unterscheidet hier sauber zwischen Unterkunft und Wohnung:
- Unterkunft: Ein Zimmer ohne eigene Küche, etwa in einer Gemeinschaftsunterkunft oder im Personalhaus. Der Monatswert steigt von 285 auf 289 Euro, kalendertäglich sind das 9,63 Euro (§ 2 Abs. 3 SvEV). Bei Aufnahme in den Haushalt des Arbeitgebers, bei Belegung mit mehreren Beschäftigten und für Jugendliche und Auszubildende sieht die SvEV prozentuale Abschläge vor.
- Wohnung: Eine abgeschlossene Einheit mit eigener Küche oder Kochgelegenheit und Toilette. Sie wird grundsätzlich mit der ortsüblichen Miete bewertet. Ist diese nur mit außergewöhnlichem Aufwand zu ermitteln, gilt der Quadratmeterwert nach § 2 Abs. 4 SvEV: 2027 sind das 5,08 Euro je Quadratmeter (2026: 5,01 Euro), bei einfacher Ausstattung ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche 4,15 Euro (2026: 4,10 Euro).
Ist der Tabellenwert für eine Unterkunft im Einzelfall unbillig, darf sie ebenfalls mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden. Bei Wohnungen, die du an Mitarbeiter vermietest, lohnt sich außerdem der Blick auf den Bewertungsabschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG: Liegt die gezahlte Miete bei mindestens zwei Dritteln der ortsüblichen Miete und beträgt diese nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne Nebenkosten, entsteht insoweit kein geldwerter Vorteil.
Was du jetzt vorbereiten solltest
- Bestand aufnehmen: Liste auf, wo in deinem Betrieb Sachbezüge für Verpflegung oder Unterkunft laufen: Kantine, Essensmarken, Personalessen in der Gastronomie, Frühstück im Hotel, Personalzimmer, Dienstwohnungen.
- Zuschüsse anpassen: Wenn du den Essenszuschuss bisher auf 7,67 Euro ausgereizt hast, kannst du ihn ab Januar 2027 auf 7,80 Euro erhöhen. Erhöhst du nicht, verschenkst du 13 Cent je Arbeitstag an steuerlich begünstigtem Spielraum. Prüfe bei Kartenanbietern, ob die Umstellung automatisch erfolgt.
- Eigenanteile prüfen: Hast du Kantinenpreise oder Mitarbeiterzuzahlungen bewusst auf 4,57 Euro gesetzt, damit kein geldwerter Vorteil entsteht, passt das ab 2027 nicht mehr. Ohne Anpassung auf 4,70 Euro entsteht je Mahlzeit ein kleiner steuerpflichtiger Vorteil.
- Lohnprogramm kontrollieren: Die gängigen Programme spielen die Werte per Update ein. Kontrolliere in der Januarabrechnung trotzdem, ob die neuen Werte tatsächlich gezogen werden.
- Bundesrat abwarten: Nach dem 16. Oktober 2026 steht fest, ob die Werte unverändert kommen. Erst dann solltest du Aushänge, Arbeitsverträge oder Kantinenpreise final ändern.
Unser Fazit
Die Sachbezugswerte steigen 2027 moderat, doch die kleinen Beträge summieren sich: 13 Cent mehr beim Mittagessen bedeuten bei 20 Arbeitstagen und zehn Mitarbeitern über 300 Euro im Jahr, die zusätzlich steuerbegünstigt fließen können. Gleichzeitig kippen falsch kalkulierte Eigenanteile schnell in die Steuerpflicht. Bei Buchführungsheld prüfen echte Buchhalter:innen deine Sachbezüge, stellen Essenszuschüsse und Pauschalversteuerung korrekt in der Lohnabrechnung ein und weisen dich rechtzeitig auf neue Werte hin. Alles zum Festpreis, ohne Stundenabrechnung. Wenn du deine Benefits für 2027 sauber aufstellen willst, buch dir eine kostenlose Vorbesprechung.
Häufige Fragen
Wie hoch sind die Sachbezugswerte 2027 für Mahlzeiten?
Nach dem Verordnungsentwurf (Bundesrat Drucksache 503/26) beträgt der Wert für ein Frühstück 2,43 Euro und für ein Mittag- oder Abendessen jeweils 4,70 Euro je Kalendertag. Die volle Verpflegung ist mit 355 Euro im Monat beziehungsweise 11,83 Euro je Kalendertag anzusetzen.
Wie hoch darf der Essenszuschuss 2027 sein?
Bis zu 7,80 Euro je Arbeitstag: 4,70 Euro Sachbezugswert plus 3,10 Euro nach R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR. Als geldwerter Vorteil sind nur die 4,70 Euro zu erfassen, die du mit 25 Prozent pauschal versteuern kannst. Dann bleibt der Zuschuss für den Mitarbeiter steuer- und beitragsfrei.
Sind die Werte für 2027 schon endgültig?
Noch nicht. Die Verordnung braucht die Zustimmung des Bundesrates, die Beratung ist für den 16. Oktober 2026 angesetzt. Die Verordnung soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten.
Was gilt für die Unterkunft ab 2027?
Der Monatswert für eine Unterkunft steigt auf 289 Euro, das sind 9,63 Euro je Kalendertag. Für Wohnungen gilt grundsätzlich die ortsübliche Miete, hilfsweise 5,08 Euro je Quadratmeter oder 4,15 Euro bei einfacher Ausstattung.
Darf ich Essensmarken auch an Tagen mit Dienstreise ausgeben?
Nein, wenn der Mitarbeiter für diesen Tag eine Verpflegungspauschale erhält. Dann ist der Essenszuschuss ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte nach Ablauf von drei Monaten, weil dann keine Pauschale mehr zusteht.
Kann ich den Essenszuschuss mit dem 50-Euro-Sachbezug kombinieren?
Ja. Die Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG gilt nur für Sachbezüge, die nicht mit amtlichen Sachbezugswerten bewertet werden. Der Essenszuschuss fällt also nicht hinein. Beide Bausteine laufen nebeneinander, müssen in der Lohnabrechnung aber getrennt erfasst werden.
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