Einkommensteuer-Vorauszahlung anpassen: mehr Liquidität nach § 37 EStG

Einkommensteuer-Vorauszahlung nach § 37 EStG anpassen

Am 10. September ist die nächste Einkommensteuer-Vorauszahlung fällig – berechnet auf Basis eines Jahres, das mit deiner aktuellen Auftragslage vielleicht nichts mehr zu tun hat. Läuft es schlechter als damals, leihst du dem Finanzamt zinslos Geld, das du gerade brauchst. Läuft es besser, wächst im Hintergrund eine Nachzahlung. § 37 EStG erlaubt die Anpassung in beide Richtungen, formlos und kostenlos. So gehst du vor.

Wie das Finanzamt deine Vorauszahlung berechnet

Die Einkommensteuer wird erst nach Ablauf des Jahres festgesetzt. Damit der Staat nicht anderthalb Jahre auf sein Geld wartet, verlangt § 37 Abs. 1 EStG vierteljährliche Vorauszahlungen zu vier festen Terminen:

  • 10. März
  • 10. Juni
  • 10. September
  • 10. Dezember

Die Höhe bemisst sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich bei der letzten Veranlagung nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge ergeben hat (§ 37 Abs. 3 Satz 2 EStG). Das Finanzamt schaut also rückwärts – auf den zuletzt bearbeiteten Steuerbescheid.

Ein Beispiel: Bearbeitet das Finanzamt Anfang 2026 deine Erklärung für 2024 und setzt 9.600 Euro Einkommensteuer fest, ergeben sich Vorauszahlungen von 2.400 Euro je Quartal. Ob 2026 tatsächlich so läuft wie 2024, interessiert den Automatismus nicht.

Die Bagatellgrenzen

Vorauszahlungen werden nur festgesetzt, wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen (§ 37 Abs. 5 EStG). Wer darunter bleibt, zahlt erst mit der Veranlagung. Eine spätere Erhöhung bereits festgesetzter Vorauszahlungen setzt ebenfalls mindestens 100 Euro je Termin voraus.

Herabsetzung beantragen: Wann sich das lohnt

Nach § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG kann das Finanzamt die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird – und zwar bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats. Für 2026 kannst du also bis Ende März 2028 eine Anpassung erreichen. In der Praxis stellst du den Antrag natürlich, sobald sich abzeichnet, dass es anders läuft.

Typische Anlässe für eine Herabsetzung:

  • Ein großer Kunde oder Retainer ist weggefallen, der Umsatz bricht planbar ein.
  • Krankheit, Elternzeit oder eine bewusste Reduzierung der Arbeitszeit.
  • Ein Einmaleffekt im Vorjahr – Betriebsveräußerung, Abfindung, ein außergewöhnlich großes Projekt –, der sich nicht wiederholt.
  • Größere Investitionen mit hohem Abschreibungsvolumen, etwa über die degressive AfA oder den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG.
  • Ein Wechsel des Geschäftsmodells mit deutlich niedrigerem Gewinn.
Wichtig: Die Vorauszahlung richtet sich nach dem Gewinn, nicht nach dem Umsatz. Ein Umsatzrückgang bei gleichzeitig gesunkenen Kosten rechtfertigt nicht automatisch eine Herabsetzung. Argumentiere mit der voraussichtlichen Steuer, nicht mit der Auftragslage allein.

So formulierst du den Antrag

Der Antrag ist formlos. Er braucht keine Vorlage und keinen Berater – aber er braucht drei Dinge: Steuernummer und Veranlagungszeitraum, den gewünschten neuen Betrag und eine nachvollziehbare Begründung. Praktisch bewährt hat sich diese Struktur:

  1. Betreff: „Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen 2026 gemäß § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG", dazu die Steuernummer.
  2. Antrag: Die Vorauszahlungen ab dem Termin X auf Y Euro je Quartal herabzusetzen.
  3. Begründung: Was ist passiert, und welcher Gewinn ist für das laufende Jahr zu erwarten – im Vergleich zu dem Wert, auf dem der Bescheid beruht.
  4. Nachweis: Eine aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung oder Zwischen-EÜR beilegen. Das ist der Punkt, der die Bearbeitung beschleunigt.

Einreichen kannst du den Antrag über Mein ELSTER („Sonstige Nachricht an das Finanzamt") oder klassisch per Post. Elektronisch geht es schneller und ist dokumentiert.

Der umgekehrte Fall: freiwillig erhöhen

Wenn dein Gewinn deutlich über dem Vorjahr liegt, wächst still eine Nachzahlung heran – oft erst sichtbar, wenn der Bescheid zwei Jahre später kommt. Du kannst die Vorauszahlungen dann freiwillig heraufsetzen lassen. Zwei Gründe sprechen dafür:

  • Cashflow. Vier Raten sind leichter zu tragen als eine Nachzahlung im fünfstelligen Bereich.
  • Zinsen. Nach § 233a AO beginnt die Verzinsung einer Nachzahlung nach einer Karenzzeit von 15 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres. Für 2026 also ab dem 1. April 2028.

Was die Verzinsung derzeit kostet – und was sich ändern soll

Der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen liegt nach § 238 Abs. 1a AO bei 0,15 Prozent je vollen Monat, also 1,8 Prozent pro Jahr. Diese Höhe gilt seit der Neuregelung 2022, nachdem das Bundesverfassungsgericht den alten Satz von 6 Prozent pro Jahr für Verzinsungszeiträume ab 2019 verworfen hatte.

Das soll sich ändern: Der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2026, den das Bundeskabinett am 12. August 2026 beschlossen hat, sieht ab 2027 0,3 Prozent je vollen Monat und damit 3,6 Prozent pro Jahr vor – eine Verdopplung. Beschlossen ist das noch nicht; Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen. Details dazu findest du in unserem Beitrag zum Jahressteuergesetz 2026.

Rechne nach, statt pauschal zu entscheiden: Solange die Karenzzeit läuft, kostet eine spätere Nachzahlung nichts. Wer die Rücklage sicher parken kann, fährt mit niedrigen Vorauszahlungen gut. Wer erfahrungsgemäß dazu neigt, die Rücklage anderweitig zu verwenden, ist mit höheren Vorauszahlungen besser bedient.

Was passiert, wenn du eine Rate nicht zahlst

Eine Vorauszahlung einfach ausfallen zu lassen, ist die teuerste Variante. Nach § 240 AO fällt ein Säumniszuschlag von 1 Prozent je angefangenem Monat an, berechnet auf den auf 50 Euro nach unten abgerundeten Rückstand. Bei 2.400 Euro Rate sind das 24 Euro pro Monat – zusätzlich zu Mahnung und möglicher Vollstreckung.

Wenn absehbar ist, dass du nicht zahlen kannst, gibt es zwei saubere Wege: den Herabsetzungsantrag, wenn der Gewinn tatsächlich niedriger ausfällt, oder einen Stundungsantrag nach § 222 AO, wenn es nur um einen Liquiditätsengpass geht. Beides ist besser, als den Termin verstreichen zu lassen.

Gewerbesteuer nicht vergessen

Wenn du gewerblich tätig bist, läuft parallel ein zweites Vorauszahlungsverfahren – bei der Gemeinde. Nach § 19 GewStG sind die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig, jeweils in Höhe eines Viertels der Steuer nach der letzten Veranlagung. Auch hier ist eine Anpassung an die voraussichtliche Steuer möglich.

Entscheidend: Das Finanzamt informiert die Gemeinde nicht automatisch. Wer die Einkommensteuer-Vorauszahlung herabsetzen lässt, sollte den Antrag mit derselben Begründung parallel bei der Gemeinde stellen.

Deine Checkliste vor dem nächsten Termin

  1. Aktuelle Zwischenzahlen ziehen: Wo steht der Gewinn per heute, hochgerechnet aufs Jahr?
  2. Mit dem Vorauszahlungsbescheid vergleichen. Weicht die Prognose um mehr als rund 20 Prozent ab, lohnt der Antrag.
  3. Antrag mit Begründung und Zwischen-EÜR über Mein ELSTER einreichen – idealerweise zwei bis vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin.
  4. Bei gewerblicher Tätigkeit: Gewerbesteuer-Vorauszahlung bei der Gemeinde parallel anpassen lassen.
  5. Bei steigendem Gewinn: Rücklage bilden oder freiwillige Heraufsetzung beantragen.

Wir behalten deine Zahlen im Blick

Der Grund, warum viele Selbstständige zu hohe oder zu niedrige Vorauszahlungen leisten, ist simpel: Sie kennen ihren laufenden Gewinn nicht. Genau das ändert eine laufend geführte Buchhaltung. Bei Buchführungsheld buchen echte Buchhalter:innen deine Belege monatlich, du siehst jederzeit, wo du stehst – und wir melden uns, wenn eine Anpassung der Vorauszahlungen sinnvoll wird. Zum Festpreis, ohne Stundenzettel. Du willst wissen, wie das für dich aussieht? Buch dir eine kostenlose Vorbesprechung.

Häufige Fragen

Kann ich die Vorauszahlung auf null setzen lassen?

Ja, wenn für das laufende Jahr voraussichtlich keine Einkommensteuer anfällt – etwa bei einem Verlust. Das Finanzamt verlangt dafür in der Regel eine nachvollziehbare Prognose, zum Beispiel eine aktuelle Zwischen-EÜR mit kurzer Erläuterung der Ursachen.

Wie lange dauert die Bearbeitung eines Herabsetzungsantrags?

Das hängt vom Finanzamt ab, üblich sind einige Wochen. Reiche den Antrag deshalb rechtzeitig vor dem nächsten Fälligkeitstermin ein. Bereits gezahlte Beträge werden bei einer Herabsetzung mit künftigen Raten verrechnet oder erstattet.

Bis wann kann eine Anpassung überhaupt erfolgen?

Nach § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats. Für das Jahr 2026 endet dieser Zeitraum also mit dem 31. März 2028.

Muss ich die Vorauszahlung anpassen lassen, wenn ich mehr verdiene?

Eine Pflicht dazu gibt es nicht. Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen aber von sich aus erhöhen, wenn ihm höhere Einkünfte bekannt werden. Freiwillig zu erhöhen schützt vor einer großen Nachzahlung und vor Zinsen nach Ablauf der Karenzzeit.

Was ist der Unterschied zur Umsatzsteuer-Vorauszahlung?

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung meldet die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer eines Monats oder Quartals – da gibt es nichts zu schätzen. Die Einkommensteuer-Vorauszahlung ist dagegen eine Abschlagszahlung auf eine erst später feststehende Jahressteuer. Mehr zum ersten Thema findest du im Beitrag zur Umsatzsteuervoranmeldung.

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