Jahressteuergesetz 2026: Was sich für Unternehmer ändert
Am 12. August 2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) beschlossen. Für dich als Selbstständige:r oder Geschäftsführer:in sind vor allem zwei Punkte wichtig: Steuerbescheide landen ab 2027 grundsätzlich elektronisch in deinem ELSTER-Konto, und die Zinsen auf Steuernachzahlungen verdoppeln sich auf 3,6 Prozent pro Jahr. Wir haben die Änderungen sortiert, die für kleine und mittlere Unternehmen wirklich relevant sind – und sagen dir, was du daraus jetzt ableiten solltest.
Was ist das Jahressteuergesetz 2026?
Ein Jahressteuergesetz ist kein großes Reformwerk mit einem klaren Thema, sondern ein Sammelgesetz. Es bündelt viele einzelne Anpassungen, die sich im Laufe eines Jahres angesammelt haben: Reaktionen auf Urteile des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs, notwendige Anpassungen an EU-Recht, Klarstellungen bei Verfahrensfragen und Zuständigkeiten. Betroffen sind praktisch alle zentralen Steuergesetze – vom Einkommensteuergesetz über das Umsatzsteuergesetz bis zur Abgabenordnung.
Das Bundesfinanzministerium nennt als Leitlinien des JStG 2026 drei Ziele: Bürokratierückbau, Förderung der Digitalisierung und Verhinderung unrechtmäßiger Steuergestaltungen.
Wichtig zum Stand des Verfahrens: Was am 12. August 2026 beschlossen wurde, ist der Regierungsentwurf. Bundestag und Bundesrat müssen das Gesetz noch beraten und verabschieden. Änderungen im parlamentarischen Verfahren sind also möglich und bei Jahressteuergesetzen auch üblich. Die Richtung steht damit aber fest, und die beiden großen Punkte betreffen jeden Unternehmer.
Steuerbescheide kommen ab 2027 digital: die Änderung bei § 122a AO
Bisher gilt: Wer seine Bescheide elektronisch bekommen will, muss ausdrücklich einwilligen. Ohne Einwilligung landet der Bescheid im Briefkasten. Genau das dreht der Entwurf um.
Ab dem 1. Januar 2027 sollen Steuerpflichtige bestimmte Bescheide und Schreiben grundsätzlich elektronisch erhalten – zum Beispiel Einkommensteuerbescheide oder die Entscheidung über einen Einspruch. Maßgeblich ist nach der geänderten Fassung von § 122a der Abgabenordnung nur noch eines: Hast du ein aktives ELSTER-Nutzerkonto? Wenn ja, erfolgt die Bekanntgabe elektronisch. Eine ausdrückliche Einwilligung ist nicht mehr erforderlich.
Der Ablauf sieht so aus:
- Das Finanzamt stellt den Bescheid in deinem ELSTER-Nutzerkonto zum Abruf bereit.
- Du wirst am Tag der Bereitstellung per E-Mail darüber informiert.
- Du rufst den Bescheid in deinem Nutzerkonto ab – als PDF-Dokument.
Wer kein aktives ELSTER-Nutzerkonto hat, bekommt den Bescheid weiterhin per Post. Und wer ein aktives Konto hat, aber trotzdem Papier möchte, muss die postalische Bekanntgabe künftig aktiv beantragen – und zwar elektronisch über das bestehende Nutzerkonto.
Der Punkt, den du dir merken solltest: die Fristen laufen trotzdem
Die eigentliche Fallhöhe liegt nicht in der Technik, sondern in der Bekanntgabefiktion. Ein zum Datenabruf bereitgestellter Bescheid gilt nach § 122a AO am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben. Mit diesem Tag beginnt die einmonatige Einspruchsfrist nach § 355 AO zu laufen – unabhängig davon, ob du den Bescheid tatsächlich geöffnet hast.
Tipp: Prüfe, welche E-Mail-Adresse in deinem ELSTER-Konto hinterlegt ist, und ob die Benachrichtigungen dort auch wirklich ankommen und gelesen werden. Eine Benachrichtigungsmail, die im Spam-Ordner eines kaum genutzten Postfachs versauert, kostet dich im Ernstfall die Einspruchsfrist.
Nachzahlungszinsen steigen auf 3,6 Prozent pro Jahr
Die zweite große Änderung trifft alle, die Steuern nachzahlen müssen – und das sind bei Selbstständigen mit schwankenden Gewinnen ziemlich viele.
Die Abgabenordnung sieht eine Verzinsung von Steuernachzahlungen und Steuererstattungen vor. Sie greift erst nach einer Karenzzeit von 15 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres (§ 233a AO). Der Zinssatz wurde 2022 rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 auf 0,15 Prozent je vollen Monat festgelegt, also 1,8 Prozent pro Jahr.
Die Abgabenordnung verlangt, diesen Zinssatz regelmäßig zu überprüfen. Genau das ist passiert. Weil der Basiszinssatz im BGB und die Kreditzinsen deutlich gestiegen sind, sieht der Entwurf vor, den Zinssatz ab dem Jahr 2027 auf 0,3 Prozent je vollen Monat – also 3,6 Prozent pro Jahr – anzuheben. Das ist eine Verdoppelung.
Beispiel: Was die Verdoppelung konkret kostet
Marco betreibt eine Werbeagentur. Für das Jahr 2025 hatte er ein sehr gutes Ergebnis, seine Vorauszahlungen waren aber noch auf dem Niveau des Vorjahres. Der Steuerbescheid kommt spät, es bleibt eine Nachzahlung von 20.000 Euro. Die Karenzzeit endet am 31. März 2027, danach läuft die Verzinsung. Nach zwölf Verzinsungsmonaten wären das mit dem alten Satz 360 Euro Zinsen. Mit 3,6 Prozent sind es 720 Euro. Und diese Zinsen kann Marco als Nachzahlungszinsen auf die Einkommensteuer nicht als Betriebsausgabe abziehen (§ 12 Nr. 3 EStG) – sie treffen ihn also mit dem vollen Betrag.
Die gute Nachricht: Der Zinssatz gilt symmetrisch. Wer eine Erstattung erhält, bekommt künftig ebenfalls 3,6 Prozent. Erstattungszinsen sind allerdings steuerpflichtige Kapitaleinkünfte (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG), du gibst also einen Teil wieder ab.
Tipp: Die wirksamste Gegenmaßnahme ist keine Steuergestaltung, sondern eine laufend gepflegte Buchhaltung. Wer monatlich weiß, wo sein Gewinn steht, kann die Vorauszahlungen rechtzeitig anpassen lassen – und vermeidet die Nachzahlung samt Zinsen von vornherein.
Umsatzsteuerliche Organschaft wird zum echten Wahlrecht
Wenn du mehrere Gesellschaften hältst, ist dieser Punkt relevant. Bisher entsteht eine umsatzsteuerliche Organschaft automatisch, sobald die gesetzlichen Merkmale der Eingliederung vorliegen. Ein Wahlrecht gibt es nicht – was in der Praxis regelmäßig zu Streit darüber führt, ob eine Organschaft besteht oder nicht.
Der Entwurf schafft dafür eine neue, eigenständige Regelung: Die Rechtsfolgen der Organschaft treten künftig nur auf ausdrückliche Erklärung des Organträgers ein. Sowohl die Begründung der Organschaft als auch die Aufnahme einzelner Organgesellschaften soll kurzfristig und mit Wirkung für die Zukunft möglich sein. Das Ziel: Rechtssicherheit, Rechtsklarheit und die Möglichkeit, auf Änderungen der Unternehmensstruktur zeitnah zu reagieren.
Forschungszulage: bis zu 25 Millionen Euro pro Vorhaben
Das europäische Beihilferecht erlaubt Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen von maximal 25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, periodenübergreifend. Das deutsche Forschungszulagengesetz schöpfte diesen Rahmen bisher nicht aus. Das JStG 2026 hebt die Grenze entsprechend an.
Praktisch wichtiger für kleinere Antragsteller ist ein zweiter Punkt: Der Entwurf führt eine eigene Ablaufhemmung für die Forschungszulage ein. Bisher konnte es passieren, dass die Festsetzungsfrist ablief, bevor das Bescheinigungsverfahren abgeschlossen war – die Zulage war dann faktisch verloren. Diese Lücke wird geschlossen.
Weitere Punkte im Überblick
| Regelung | Was sich ändert |
|---|---|
| Lizenzzahlungen ins Ausland | Die Freigrenze, bis zu der vom Steuerabzug abgesehen werden kann, steigt von 10.000 auf 100.000 Euro. Die Pflicht zur Steueranmeldung bleibt bestehen. |
| Kapitalertragsteuerentlastung | Beschränkt steuerpflichtige Großaktionäre mit Beteiligungen ab 10 Prozent erhalten keine Freistellungsbescheinigungen mehr im Voraus, sondern stellen nach der Transaktion einen Erstattungsantrag. |
| Online-Plattformen | Die Meldepflicht nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz wird auf Anbieter erweitert, die in Drittstaaten ansässig sind. |
| Mindeststeuergesetz | Der international vereinbarte „Side-by-Side Approach" wird im deutschen Mindeststeuergesetz nachvollzogen. |
Die letzten drei Punkte betreffen überwiegend größere und international tätige Unternehmen. Die Erweiterung der Plattform-Meldepflichten ist aber ein gutes Beispiel für einen Trend, der auch Kleinunternehmen erreicht: Die Finanzverwaltung bekommt immer mehr Daten immer schneller, und zwar unabhängig davon, was in deiner Steuererklärung steht.
Was du jetzt konkret tun solltest
- ELSTER-Konto prüfen. Ist die hinterlegte E-Mail-Adresse aktuell? Wird das Postfach regelmäßig gelesen? Wer den Zugang seit der Registrierung nicht mehr benutzt hat, sollte die Zertifikatsdatei und das Passwort jetzt suchen – nicht erst, wenn ein Bescheid da ist.
- Vorauszahlungen realistisch halten. Bei 3,6 Prozent Nachzahlungszinsen ist es teurer geworden, Steuerzahlungen unbeabsichtigt vor sich herzuschieben. Ein Zwischenabschluss im Herbst zeigt dir, ob eine Anpassung der Vorauszahlungen sinnvoll ist.
- Fristen dokumentieren. Wenn Bescheide digital kommen, gibt es keinen Poststempel und keinen Briefumschlag mehr im Ordner. Notiere Bereitstellungsdatum und Abrufdatum, damit du im Streitfall über den Fristbeginn belegen kannst, wann was passiert ist.
- Bei mehreren Gesellschaften: Organschaft neu bewerten. Wenn aus dem Automatismus ein Wahlrecht wird, lohnt sich die Frage, ob die Organschaft für deine Struktur überhaupt vorteilhaft ist.
Wir behalten die Änderungen für dich im Blick
Ein Jahressteuergesetz zu lesen ist kein Vergnügen, und die wenigsten Unternehmer:innen haben Zeit dafür. Genau deshalb gibt es Buchführungsheld: Echte Buchhalter:innen führen deine Buchhaltung laufend, behalten Fristen und Änderungen im Blick und melden sich, wenn etwas für dich relevant wird – zum Festpreis, ohne Stundenzettel. Du lädst deine Belege hoch, den Rest übernehmen wir. Wenn du wissen willst, wie das für dein Unternehmen aussieht, buche dir eine kostenlose Vorbesprechung.
Häufige Fragen
Ab wann kommen Steuerbescheide elektronisch?
Nach dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 sollen bestimmte Bescheide und Schreiben ab dem 1. Januar 2027 grundsätzlich elektronisch bekannt gegeben werden, wenn du ein aktives ELSTER-Nutzerkonto hast. Eine ausdrückliche Einwilligung ist dann nicht mehr nötig. Ohne aktives Nutzerkonto bleibt es beim Papierbescheid.
Wie hoch sind die Nachzahlungszinsen ab 2027?
Der Entwurf sieht 0,3 Prozent je vollen Monat vor, also 3,6 Prozent pro Jahr. Bisher waren es 0,15 Prozent pro Monat beziehungsweise 1,8 Prozent pro Jahr. Der Satz gilt für Nachzahlungs- und für Erstattungszinsen gleichermaßen und greift erst nach der Karenzzeit von 15 Monaten nach § 233a AO.
Kann ich weiterhin Bescheide per Post bekommen?
Ja, aber du musst es aktiv beantragen. Wer ein aktives ELSTER-Nutzerkonto hat und keine elektronische Zustellung wünscht, muss die postalische Bekanntgabe elektronisch über das Nutzerkonto beantragen. Ohne aktives Nutzerkonto kommt der Bescheid ohnehin weiter per Post.
Ist das Jahressteuergesetz 2026 schon beschlossen?
Nein. Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 den Regierungsentwurf beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen das Gesetz noch beraten und verabschieden. Bis zum Abschluss des Verfahrens sind Änderungen an einzelnen Regelungen möglich.
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