Einkommensteuerreform 2027: Was für Selbstständige drinsteht

Einkommensteuerreformgesetz 2027, Grundfreibetrag und Tarifänderungen

Am 2. September 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Die Schlagzeilen drehen sich um höhere Freibeträge und mehr Kindergeld, doch für Selbstständige und kleine Unternehmen stecken die relevanten Punkte an anderer Stelle: Der Handwerkerbonus wird gekürzt, die Minijob-Pauschsteuer soll sich mehr als verdoppeln und ganz oben kommt ein neuer Steuersatz von 47 Prozent dazu. Hier steht, was im Entwurf tatsächlich drin ist und was du noch 2026 entscheiden solltest.

Worum es beim Einkommensteuerreformgesetz 2027 geht

Das Bundesfinanzministerium beschreibt das Vorhaben als zweistufige Reform: Ein Teil der Änderungen soll zum 1. Januar 2027 greifen, der Rest ein Jahr später zum 1. Januar 2028. Das Entlastungsvolumen beziffert das BMF auf rund 10 Milliarden Euro. Finanziert wird das unter anderem über einen höheren Spitzensteuersatz für sehr hohe Einkommen und über den Abbau von Steuerermäßigungen.

Ganz wichtig für die Einordnung: Es handelt sich bislang um einen Regierungsentwurf. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht zugestimmt. Im parlamentarischen Verfahren können sich einzelne Beträge noch verschieben, und bei Grund- und Kinderfreibetrag ist das sogar wahrscheinlich, weil der Progressionsbericht im Herbst 2026 die rechnerische Grundlage nachjustiert. Plane also mit den Zahlen, aber verlasse dich noch nicht auf den Cent.

Grundfreibetrag und Tarif: die geplante Entlastung

Der Grundfreibetrag ist der Betrag, bis zu dem dein zu versteuerndes Einkommen komplett steuerfrei bleibt. Er gilt für Selbstständige genauso wie für Angestellte. Der Entwurf sieht folgende Schritte vor:

  • 2026: 12.348 Euro (geltendes Recht)
  • 2027: 12.564 Euro
  • 2028: 12.900 Euro

Zusätzlich soll die zweite Progressionszone abgeflacht werden. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent greift damit nicht mehr ab rund 69.900 Euro, sondern erst ab rund 70.600 Euro zu versteuerndem Einkommen. Das klingt nach wenig, wirkt aber über den gesamten Tarifverlauf und kommt gerade gut verdienenden Einzelunternehmern und Freiberuflern zugute.

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigt von 1.230 Euro auf 1.430 Euro. Für dich als Selbstständigen ist das nur dann relevant, wenn du daneben noch Arbeitslohn beziehst, etwa aus einer Teilzeitanstellung oder als Geschäftsführer deiner eigenen GmbH. Für deine Angestellten ist es dagegen unmittelbar spürbar: Das BMF rechnet damit, dass rund 1,3 Millionen Menschen sich künftig die Anlage N sparen können, weil ihre Werbungskosten unter dem Pauschbetrag bleiben.

Familien: Kindergeld und Kinderfreibetrag steigen

Wenn du Kinder hast, verbessert sich deine Position zweifach. Das Kindergeld soll von aktuell 259 Euro auf 267 Euro je Kind und Monat ab 2027 und weiter auf 272 Euro ab 2028 steigen. Die Kinderfreibeträge sollen 2027 bei 10.056 Euro und 2028 bei 10.236 Euro liegen.

Praktisch entscheidet das Finanzamt über die sogenannte Günstigerprüfung automatisch, ob für dich Kindergeld oder der Kinderfreibetrag vorteilhafter ist. Relevant ist der Freibetrag vor allem bei höheren Einkommen, also genau dort, wo viele erfolgreiche Selbstständige liegen.

Gegenfinanzierung: 47 Prozent für sehr hohe Einkommen

Die Entlastung wird unter anderem am oberen Ende bezahlt. Nach dem Entwurf soll der Reichensteuersatz von 45 Prozent künftig bereits ab 250.000 Euro zu versteuerndem Einkommen greifen statt wie bisher erst ab rund 277.800 Euro. Darüber soll ein neuer Steuersatz von 47 Prozent ab 280.000 Euro zu versteuerndem Einkommen eingeführt werden.

Für die allermeisten Selbstständigen ist das keine Größenordnung, die im Alltag eine Rolle spielt. Wer aber mit seinem Einzelunternehmen oder seiner Personengesellschaft in diesem Bereich liegt, sollte spätestens im Herbst 2026 mit seiner Steuerberatung über Rechtsform und Thesaurierung sprechen. Die Belastungsdifferenz zwischen Einzelunternehmen und Kapitalgesellschaft verschiebt sich durch die neue Tarifstufe erneut.

Die zwei Kürzungen, die kleine Unternehmen direkt treffen

Handwerkerleistungen: 15 statt 20 Prozent

Das BMF nennt den Punkt in seiner eigenen Beschreibung ausdrücklich als Subventionsabbau: Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG soll von 20 Prozent auf 15 Prozent der Aufwendungen sinken, der Höchstbetrag von 1.200 Euro auf 900 Euro.

Ein Rechenbeispiel: Du lässt dein Bad sanieren, der Lohnanteil der Handwerkerrechnung beträgt 6.000 Euro. Nach geltendem Recht ziehst du 20 Prozent davon, also 1.200 Euro, direkt von deiner Steuerschuld ab. Nach dem Entwurf wären es 15 Prozent, also 900 Euro. Differenz: 300 Euro. Wer den Höchstbetrag ausschöpft, verliert genau diese 300 Euro pro Jahr.

Tipp: Entscheidend für die Steuerermäßigung ist das Jahr der Zahlung, nicht das Jahr der Leistung. Wenn du ohnehin eine größere Renovierung planst und die Rechnung noch 2026 begleichen kannst, nutzt du damit die günstigeren 20 Prozent. Unverändert bleibt: Der Materialanteil ist nie begünstigt, nur Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten. Und barzahlen darfst du nicht, es braucht eine Rechnung und eine Überweisung.

Minijob-Pauschsteuer: von 2 auf 5 Prozent

Wenn du Minijobber beschäftigst, ist das die Änderung mit dem größten Alltagseffekt. Der einheitliche Pauschsteuersatz nach § 40a Abs. 2 EStG, der Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer in einem Betrag abgilt, soll ab 2027 von 2 Prozent auf 5 Prozent des Arbeitsentgelts steigen.

Beispiel mit der ab 2027 geltenden Geringfügigkeitsgrenze von 633 Euro: Die Pauschsteuer liegt heute bei 2 Prozent, also 12,66 Euro im Monat. Bei 5 Prozent wären es 31,65 Euro. Das sind rund 19 Euro mehr pro Minijobber und Monat oder gut 228 Euro im Jahr. Bei fünf Minijobbern reden wir über mehr als 1.100 Euro zusätzliche Personalkosten pro Jahr, und das ist nur dieser eine Posten.

Warum das besonders wehtut: Die Pauschsteuer ist nicht die einzige Stellschraube, die sich zum Jahreswechsel 2026/2027 bewegt. Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro, die Geringfügigkeitsgrenze wandert dadurch von 603 Euro auf 633 Euro, und der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Krankenversicherung nach § 249b SGB V steigt im gewerblichen Bereich von 13 Prozent auf 17,5 Prozent. Diese drei Punkte kommen zusammen, und sie kommen alle am selben Tag.

Sonn- und Feiertagszuschläge: höherer Deckel

Steuerfreie Zuschläge nach § 3b EStG sind an eine Obergrenze für den zugrunde liegenden Stundenlohn gekoppelt. Dieser maximal berücksichtigungsfähige Grundlohn soll für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit angehoben werden: bei Sonn- und Feiertagsarbeit von 50 Euro auf 75 Euro je Stunde.

Relevant ist das für Betriebe mit Schicht- oder Wochenenddienst, also Gastronomie, Pflege, Logistik, Sicherheitsdienste und produzierendes Gewerbe. Wer bisher an der 50-Euro-Grenze anstieß, kann künftig einen größeren Teil der Zuschläge steuerfrei auszahlen. Das macht Wochenenddienste für Mitarbeitende attraktiver, ohne dass die Bruttokosten im gleichen Maß steigen.

Was du noch 2026 erledigen solltest

Aus dem Entwurf lassen sich drei konkrete Handlungen für das laufende Quartal ableiten:

  1. Geplante Handwerkerrechnungen vorziehen. Wenn eine Renovierung, eine Heizungswartung oder ein Gartenbauauftrag ohnehin ansteht, sichert dir die Zahlung noch in 2026 die volle Ermäßigung von 20 Prozent bis 1.200 Euro.
  2. Minijob-Budget für 2027 neu rechnen. Nimm die 633 Euro als Ausgangswert und kalkuliere Pauschsteuer und Krankenversicherungspauschale mit den neuen Sätzen. Bei knappen Personalbudgets ist es besser, das jetzt zu wissen als im Februar.
  3. Vorauszahlungen prüfen. Wenn dein Gewinn 2026 deutlich von der Prognose abweicht, lohnt ein Antrag auf Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen nach § 37 Abs. 3 EStG. Das wirkt sofort auf deine Liquidität, unabhängig davon, was der Bundestag am Tarif 2027 noch ändert.

Den Überblick behalten, ohne den Gesetzgebungsprozess zu verfolgen

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Häufige Fragen

Ab wann gilt das Einkommensteuerreformgesetz 2027?

Der Entwurf ist zweistufig angelegt: Ein erster Teil soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, ein zweiter zum 1. Januar 2028. Bislang liegt allerdings nur ein Regierungsentwurf vom 2. September 2026 vor. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen.

Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2027?

Nach dem Entwurf soll der Grundfreibetrag 2027 bei 12.564 Euro liegen und 2028 auf 12.900 Euro steigen. 2026 beträgt er 12.348 Euro. Die endgültigen Werte hängen noch vom Progressionsbericht im Herbst 2026 ab.

Wird der Handwerkerbonus wirklich gekürzt?

Der Regierungsentwurf sieht das vor: 15 statt 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen und ein Höchstbetrag von 900 statt 1.200 Euro ab 2027. Das BMF bezeichnet die Maßnahme selbst als Subventionsabbau. Beschlossen ist sie aber noch nicht.

Was kostet ein Minijob 2027 mehr?

Drei Faktoren wirken zusammen: die auf 633 Euro steigende Geringfügigkeitsgrenze wegen des Mindestlohns von 14,60 Euro, der auf 17,5 Prozent steigende Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung im gewerblichen Bereich und die im Entwurf vorgesehene Pauschsteuer von 5 statt 2 Prozent. Für Minijobs in Privathaushalten bleibt es beim Krankenversicherungsbeitrag von 5 Prozent.

Betrifft mich der neue Steuersatz von 47 Prozent?

Nur, wenn dein zu versteuerndes Einkommen über 280.000 Euro liegt. Ab 250.000 Euro soll nach dem Entwurf bereits der Satz von 45 Prozent greifen, bisher beginnt er erst bei rund 277.800 Euro. Für die große Mehrheit der Selbstständigen ändert sich an dieser Stelle nichts.

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