Kassenpflicht ab 100.000 Euro: Was der Gesetzentwurf vorsieht
Bisher gilt in Deutschland ein ungewöhnlicher Grundsatz: Wer Bargeld einnimmt, muss keine Registrierkasse haben. Die offene Ladenkasse, also faktisch die Geldschublade mit handschriftlichem Kassenbericht, ist erlaubt. Damit soll Schluss sein. Das Bundesfinanzministerium hat am 7. August 2026 einen Referentenentwurf veröffentlicht, der eine echte Kassenpflicht ab 100.000 Euro Umsatz einführen soll. Im selben Paket steckt das Ende der Papier-Bonpflicht. Was drinsteht, was noch offen ist und was du jetzt schon klären solltest.
Was das BMF vorgelegt hat
Der Entwurf heißt „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung des Steuer- und Handelsrechts". Er wurde am 7. August 2026 auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht, die Verbändeanhörung läuft. Der Gesetzentwurf setzt eine Zusage aus dem Koalitionsvertrag um, in dem eine Kassenpflicht ab 100.000 Euro Umsatz ausdrücklich genannt ist.
Wichtig zur Einordnung: Das ist ein Referentenentwurf, also die früheste Stufe des Gesetzgebungsverfahrens. Kabinettsbeschluss, Bundestag und Bundesrat stehen noch aus. Änderungen sind die Regel, nicht die Ausnahme. Die Richtung aber steht fest, und sie ist für bargeldintensive Betriebe erheblich.
Der Kern: die neue Kassenpflicht in § 146b AO
Die Kassenpflicht soll als neue Vorschrift in die Abgabenordnung wandern. Vorgesehen ist ein neuer § 146b AO. Der bisherige Grundsatz aus § 146 Abs. 1 AO, wonach Kasseneinnahmen zwar täglich festzuhalten sind, die Form der Kasse aber frei bleibt, wird damit für einen Teil der Betriebe durchbrochen.
Betroffen sein sollen Unternehmen ab einem Umsatz von 100.000 Euro. Wer darunter bleibt, darf weiterhin mit einer offenen Ladenkasse arbeiten. Der Entwurf sieht außerdem zwei Ventile vor:
- eine Befreiungsmöglichkeit im Einzelfall, wenn die Kassenpflicht zu einer sachlichen Härte führt
- die Möglichkeit, per Rechtsverordnung allgemeine Ausnahmen festzulegen. Dazu hat das BMF parallel den Diskussionsentwurf einer „Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung" (KassenPflAusnV) veröffentlicht.
An welchem Stichtag und für welches Geschäftsjahr die 100.000 Euro gemessen werden und ab wann die Pflicht konkret greift, ist im veröffentlichten Material noch nicht abschließend festgelegt. In der Fachpresse kursieren Daten, die sich aus dem BMF-Material bislang nicht belegen lassen. Wir tragen das nach, sobald der Regierungsentwurf vorliegt.
Was eine Kassenpflicht praktisch bedeutet
Wer heute schon ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a AO einsetzt, kennt die Anforderungen. Für alle anderen ist es neu. Eine Kasse, die den Vorgaben genügt, muss vor allem drei Dinge mitbringen:
- Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE): Jeder Geschäftsvorfall wird protokolliert und unveränderbar signiert. Ohne TSE ist ein elektronisches Kassensystem nicht einsatzfähig.
- Einzelaufzeichnung: Jeder Vorgang wird einzeln erfasst, nicht nur die Tagessumme.
- Digitale Schnittstelle (DSFinV-K): Der Prüfer muss die Kassendaten in einem einheitlichen Format exportieren können. Das ist bei einer Kassen-Nachschau nach § 146b AO in der heutigen Fassung der erste Griff.
Dazu kommt die Meldepflicht nach § 146a Abs. 4 AO: Elektronische Kassensysteme müssen dem Finanzamt über das ELSTER-Portal gemeldet werden, ebenso Anschaffung und Außerbetriebnahme. Wer jetzt neu ein System anschafft, hat diese Pflicht ab dem ersten Tag.
Rechne realistisch: Für eine einfache TSE-fähige Kassenlösung solltest du je nach Branche und Funktionsumfang mit einem niedrigen bis mittleren vierstelligen Betrag für die Erstausstattung plus laufenden Kosten für TSE-Zertifikat, Wartung und Updates kalkulieren. Die Anschaffung ist Betriebsausgabe, bei einem Nettopreis bis 800 Euro sogar sofort in voller Höhe als geringwertiges Wirtschaftsgut nach § 6 Abs. 2 EStG.
Das Ende der Papier-Bonpflicht
Der zweite große Punkt im Entwurf dürfte in der Praxis für gute Laune sorgen. Die papierhafte Belegausgabepflicht soll vollständig zum 1. Januar 2028 abgeschafft und durch eine Belegbereitstellungspflicht ersetzt werden.
Die 2020 eingeführte Bonpflicht nach § 146a Abs. 2 AO hat seither für Bonrollen-Berge gesorgt, die niemand wollte: Der Kunde nimmt den Bon nicht mit, der Betrieb muss ihn trotzdem ausdrucken. Künftig soll es genügen, den Beleg bereitzustellen, also beispielsweise digital per QR-Code, App oder E-Mail. Der Beleg verschwindet nicht, aber der Zwang zum Ausdruck.
Für Betriebe heißt das: Wer jetzt über eine neue Kasse nachdenkt, sollte darauf achten, dass sie digitale Belegausgabe kann. Das ist ab 2028 kein Komfortmerkmal mehr, sondern der Normalfall.
Schärfere Instrumente gegen Kassenmanipulation
Der dritte Baustein bekommt weniger Aufmerksamkeit, ist aber für die Betriebsprüfungspraxis wichtig. Der Entwurf erweitert die Ermittlungskompetenzen der Finanzbehörden bei der Fälschung technischer Aufzeichnungen, konkret bei den nach § 1 KassenSichV zu protokollierenden Daten. Vorgesehen sind außerdem eine Mitteilungspflicht und eine Bußgeldbewehrung.
Der Hintergrund ist bekannt: Manipulationssoftware, sogenannte Zapper, die Umsätze nachträglich aus dem Kassensystem entfernt. Die TSE macht das technisch schwer, aber nicht unmöglich. Der Gesetzgeber zieht an dieser Stelle nach.
Was du jetzt tun solltest
Auch wenn das Gesetz noch nicht steht, gibt es drei Schritte, die sich unabhängig vom weiteren Verfahren lohnen:
- Umsatz prüfen. Liegst du deutlich über 100.000 Euro und arbeitest noch mit offener Ladenkasse, wirst du mit hoher Wahrscheinlichkeit unter die Pflicht fallen. Liegst du knapp darunter, beobachte die Entwicklung, insbesondere die Frage, welcher Zeitraum für die Schwelle maßgeblich sein wird.
- Kassenführung ehrlich bewerten. Eine offene Ladenkasse ist erlaubt, aber sie ist die anspruchsvollste Form der Kassenführung: täglicher Kassenbericht, rechnerische Ermittlung der Tageseinnahmen, Kassensturzfähigkeit jederzeit. Wenn das bei dir nicht sauber läuft, ist das schon heute ein Schätzungsrisiko nach § 162 AO, ganz ohne neues Gesetz.
- Bei Neuanschaffung gleich richtig kaufen. Wenn ohnehin eine neue Kasse ansteht, nimm eine mit TSE, DSFinV-K-Export und digitaler Belegausgabe. Damit bist du auf alle drei Bausteine des Entwurfs vorbereitet und erfüllst schon heute die Anforderungen an ein elektronisches Aufzeichnungssystem.
Kasse, Belege, Buchhaltung: alles aus einer Hand
Eine korrekt geführte Kasse ist nur die eine Hälfte. Die andere ist, dass die Kassendaten sauber in der Buchhaltung landen, monatlich abgestimmt werden und bei einer Kassen-Nachschau vollständig vorliegen. Genau das macht Buchführungsheld für dich: Echte Buchhalter:innen übernehmen deine laufende Buchführung, binden deine Kassendaten ein und sagen dir, wenn etwas fehlt, bevor es der Prüfer tut. Alles digital, alles zum Festpreis. Wenn du unsicher bist, ob deine Kassenführung den Anforderungen standhält, buch dir eine kostenlose Vorbesprechung, und wir schauen uns deine Situation gemeinsam an.
Häufige Fragen
Gibt es schon eine gesetzliche Kassenpflicht in Deutschland?
Nein. Bisher besteht keine Pflicht, eine elektronische Registrierkasse zu verwenden. Die offene Ladenkasse ist zulässig, sofern die Kassenführung ordnungsgemäß ist. Wer sich aber für ein elektronisches Kassensystem entscheidet, muss es nach § 146a AO mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ausstatten und dem Finanzamt melden.
Ab welchem Umsatz soll die Kassenpflicht gelten?
Der Referentenentwurf vom 7. August 2026 nennt eine Schwelle von 100.000 Euro Umsatz, so wie es im Koalitionsvertrag angelegt ist. Für welchen Zeitraum dieser Umsatz gemessen wird und ab wann die Pflicht greift, ist im veröffentlichten Material noch nicht abschließend geregelt.
Wird die Bonpflicht abgeschafft?
Nach dem Entwurf soll die Pflicht zur Ausgabe eines Papierbelegs zum 1. Januar 2028 vollständig entfallen und durch eine Belegbereitstellungspflicht ersetzt werden. Ein Beleg muss also weiterhin verfügbar sein, aber nicht mehr zwingend gedruckt werden.
Muss ich meine Kasse dem Finanzamt melden?
Ja, wenn es sich um ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a AO handelt. Die Meldung erfolgt elektronisch über das ELSTER-Portal und umfasst auch Anschaffung und Außerbetriebnahme. Für die offene Ladenkasse gibt es keine Meldepflicht.
Was passiert bei einer fehlerhaften Kassenführung?
Formelle Mängel in der Kassenführung können dazu führen, dass das Finanzamt die Beweiskraft deiner Buchführung verwirft und die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO schätzt. In bargeldintensiven Branchen ist das regelmäßig der teuerste Punkt einer Betriebsprüfung, unabhängig davon, ob eine Kassenpflicht besteht oder nicht.
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