Gastronomie 2026: 7 % Umsatzsteuer auf Speisen richtig anwenden

Gastronomie 2026 – 7 % Umsatzsteuer auf Speisen

Du betreibst ein Restaurant, ein Café, einen Imbiss, einen Party-Service oder eine Bäckerei mit Sitzplätzen? Dann ändert sich für dich seit dem 1. Januar 2026 etwas Grundlegendes: Speisen in der Gastronomie werden dauerhaft mit 7 Prozent Umsatzsteuer besteuert statt mit 19 Prozent. Getränke bleiben dagegen bei 19 Prozent. Das klingt nach einer einfachen Erleichterung, hat in der Praxis aber Tücken – vor allem bei der Kasse und bei Kombi-Angeboten. In diesem Artikel erfährst du, was genau gilt, wo die Abgrenzung schwierig wird und worauf du jetzt achten musst.

Was hat sich zum 1. Januar 2026 geändert?

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 hat der Gesetzgeber den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wieder eingeführt – und diesmal dauerhaft, also ohne Befristung. Der Bundesrat hat der Regelung am 19. Dezember 2025 zugestimmt. Rechtsgrundlage ist der neue § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG.

Zur Einordnung: Während der Corona-Pandemie galt der ermäßigte Satz auf Speisen im Restaurant schon einmal – damals aber nur zeitlich befristet. Zum 1. Januar 2024 lief diese Sonderregel aus, und Restaurantdienstleistungen fielen zurück auf 19 Prozent. Seit 2026 ist der ermäßigte Satz nun endgültig gesetzt.

Wichtig: Es geht ausschließlich um die Speisen. Für die Abgabe von Getränken im Rahmen einer Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung bleibt es beim Regelsteuersatz von 19 Prozent.

Speisen 7 %, Getränke 19 % – die Grundregel

Bis Ende 2025 war die Lage vergleichsweise übersichtlich: Nur der Außer-Haus-Verkauf von Speisen war mit 7 Prozent begünstigt (als Lieferung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Der Verzehr vor Ort galt als Dienstleistung und wurde mit 19 Prozent besteuert.

Seit 2026 gilt für Speisen einheitlich der ermäßigte Satz – egal, ob dein Gast im Lokal isst oder die Speise mitnimmt. Von der Absenkung profitieren nicht nur Restaurants, Kantinen, Bars und Cafés, sondern auch Handwerksbetriebe wie Fleischereien, Bäckereien, Konditoreien und Eishersteller, die für ihre Kunden Tische und Stühle zum Vor-Ort-Verzehr bereitstellen, sowie Catering- und Party-Service-Anbieter.

Der Haken: Getränke sind von der Begünstigung ausgenommen. Innerhalb einer Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung – also beim Vor-Ort-Verzehr – bleiben Getränke bei 19 Prozent. Damit hast du seit 2026 an fast jedem Tisch zwei unterschiedliche Steuersätze auf einer Rechnung.

LeistungBis 31.12.2025Ab 01.01.2026
Speise, Verzehr vor Ort19 %7 %
Speise zum Mitnehmen7 %7 %
Getränk, Verzehr vor Ort19 %19 %
Wasser/Milchgetränk (≥ 75 % Milch) zum Mitnehmen7 %7 %

Die Ausnahmen bei den Getränken

Ganz ohne Feinheiten geht es nicht. Beim Verkauf zum Mitnehmen (also einer Lieferung, nicht einer Dienstleistung) gelten für einige Getränke weiterhin 7 Prozent: nämlich für Leitungswasser sowie für Milch und Milchmischgetränke, wenn der Milchanteil mindestens 75 Prozent des Fertigprodukts beträgt (etwa bestimmte Kaffee-Milch-Zubereitungen, Kakao oder Milchshakes). Werden dieselben Getränke aber vor Ort im Rahmen der Dienstleistung serviert, gilt wieder der Regelsteuersatz.

Kniffliger wird es bei Mischprodukten aus Speise und Getränk, etwa Eiskaffee oder Eisschokolade. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers eine Speise oder ein Getränk vorliegt. Das Bundesfinanzministerium stellt darauf ab, wie das Produkt in der Speisekarte eingeordnet ist und wie ein durchschnittlicher Gast es einschätzen würde. Eine pauschale Regel gibt es nicht – im Zweifel ist es eine Frage des Einzelfalls.

Kombi-Angebote und Buffets: die 30-Prozent-Vereinfachung

Ein echtes Praxisproblem sind Pauschalpreise: Buffet inklusive Getränken, „All-you-can-eat", Menüpreise mit Getränk oder das klassische Kaffeegedeck. Weil Speise und Getränk unterschiedlich besteuert werden, musst du den Gesamtpreis aufteilen. Grundsätzlich geschieht das im Verhältnis der Einzelverkaufspreise.

Damit das nicht in jeder Kalkulation ausufert, hat das BMF mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 eine Vereinfachung in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass aufgenommen: Bei Kombi-Angeboten aus Speisen inklusive Getränken (zum Beispiel Buffet oder All-Inclusive-Angebot) ist es nicht zu beanstanden, wenn du den auf die Getränke entfallenden Entgeltanteil pauschal mit 30 Prozent des Pauschalpreises ansetzt. Diese 30 Prozent unterliegen dann 19 Prozent Umsatzsteuer, die restlichen 70 Prozent (Speisen) den ermäßigten 7 Prozent.

Rechenbeispiel: Ein Brunch-Buffet für 40 Euro brutto inklusive Getränke. Nach der Vereinfachung entfallen 12 Euro (30 Prozent) auf Getränke mit 19 Prozent und 28 Euro (70 Prozent) auf Speisen mit 7 Prozent. Du musst also nicht jedes einzelne Getränk kalkulieren.

Party-Service und Catering

Auch für Catering- und Party-Service-Leistungen ist die Neuregelung günstig. Kommen zur reinen Speisenlieferung unterstützende Leistungen hinzu – etwa der Aufbau eines Buffets beim Kunden, das Stellen von Geschirr und Mobiliar oder Servicepersonal – wird daraus insgesamt eine Verpflegungsdienstleistung. Seit 2026 unterliegt diese für den Speiseanteil dem ermäßigten Satz von 7 Prozent. Die Gestellung von Geschirr und Personal wird dabei nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht als eigenständige Hauptleistung behandelt, sondern ist Teil der ermäßigt besteuerten Verpflegungsdienstleistung. Für die mitgelieferten Getränke bleibt es aber auch hier bei 19 Prozent.

Gutscheine: Aufgepasst beim Steuersatz

Ein oft übersehener Punkt sind Gutscheine. Bei einem Einzweck-Gutschein steht der Steuersatz schon bei Ausgabe fest, und genau dieser wird versteuert – unabhängig davon, wann eingelöst wird. Seit dem Wechsel der Steuersätze zum 1. Januar 2026 sind Gutscheine für allgemeine Restaurationsleistungen (Speisen und Getränke) allerdings regelmäßig Mehrzweck-Gutscheine, weil eben zwei Steuersätze in Betracht kommen. Sie werden erst bei Einlösung mit dem dann gültigen Satz versteuert. Als Einzweck-Gutschein behandeln darfst du sie nur, wenn du sie ausdrücklich auf Speisen oder Getränke beschränkst.

Was du jetzt konkret tun solltest

Die Umstellung ist keine reine Formsache. Damit deine Buchhaltung und deine Kasse sauber bleiben, solltest du diese Punkte angehen:

  • Kassensystem anpassen: Speisen und Getränke müssen mit den richtigen Steuersätzen hinterlegt sein. Prüfe, ob dein System die Trennung sauber abbildet – gerade bei Menüs und Buffets.
  • Speise- und Getränkekarte prüfen: Eine klare Zuordnung hilft nicht nur dem Gast, sondern auch bei der steuerlichen Abgrenzung von Mischprodukten.
  • Kombi-Angebote kalkulieren: Entscheide, ob du die 30-Prozent-Pauschale nutzt oder nach Einzelverkaufspreisen aufteilst.
  • Gutschein-Handling klären: Lege fest, ob deine Gutscheine als Einzweck- oder Mehrzweck-Gutscheine gelten, und dokumentiere das.
  • Verfahrensdokumentation aktualisieren: Halte die Behandlung von Gutscheinen und Kombi-Angeboten in deiner GoBD-Verfahrensdokumentation fest und schule dein Personal.

Buchhaltung für die Gastronomie – lass es dir abnehmen

Zwei Steuersätze auf einer Rechnung, Pauschalpreise, Gutscheine, Kassenführung: Die neue Regelung entlastet dich zwar bei der Steuerlast, macht die korrekte Verbuchung aber anspruchsvoller. Genau hier setzen wir bei Buchführungsheld an. Echte Buchhalter:innen sorgen dafür, dass Speisen und Getränke korrekt getrennt verbucht werden, behalten die Vorgaben zu Kasse und Gutscheinen im Blick und richten deine Umsatzsteuer-Voranmeldung sauber ein. Du lädst nur deine Belege hoch – den Rest übernehmen wir zum Festpreis. Wenn du unsicher bist, wie du die Umstellung in deinem Betrieb umsetzt, buch dir eine kostenlose Vorbesprechung, und wir schauen gemeinsam auf deine Zahlen.

Häufige Fragen

Gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 % auch für Getränke?

Nein. Für die Abgabe von Getränken im Rahmen einer Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung bleibt es beim Regelsteuersatz von 19 Prozent. Nur beim Verkauf zum Mitnehmen gelten für Leitungswasser sowie Milch und Milchmischgetränke mit mindestens 75 Prozent Milchanteil 7 Prozent.

Seit wann gilt die 7-%-Regelung für Speisen in der Gastronomie?

Seit dem 1. Januar 2026. Die Regelung wurde mit dem Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen, dem der Bundesrat am 19. Dezember 2025 zugestimmt hat. Sie ist dauerhaft und nicht befristet.

Wie teile ich ein Buffet inklusive Getränke steuerlich auf?

Grundsätzlich nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise. Nach dem BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 ist es aber nicht zu beanstanden, wenn du den Getränkeanteil pauschal mit 30 Prozent des Pauschalpreises ansetzt. Dieser Anteil wird mit 19 Prozent versteuert, der Rest mit 7 Prozent.

Was passiert mit Gutscheinen, die 2025 verkauft wurden?

Für Restaurationsgutscheine, die vor der Steuersatzsenkung als Einzweck-Gutschein mit 19 Prozent ausgegeben wurden, bleibt es bei dieser Versteuerung – auch bei späterer Einlösung. Seit 2026 ausgegebene Gutscheine für allgemeine Restaurationsleistungen sind dagegen regelmäßig Mehrzweck-Gutscheine und werden erst bei Einlösung versteuert.

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